In Ausnahmefällen (z.B. wenn die Kapitalanlagegesellschaft keine weiteren Fondsanteile mehr ausgibt) kann der Skontroführer von dieser Verpflichtung befreit sein (Diese Fonds sind auf unserer Homepage mit einem "!" gekennzeichnet).
Die möglichen Ausnahmefälle im Einzelnen:
- Die Fondsgesellschaft gibt keine neuen Anteile dieses Fonds heraus (Ausgabestopp).
Der preisfeststellende Makler ist von der geltenden Liquiditäts- und Ausführungsgarantie sowie von der Einhaltung des Maximalspreads befreit. Die Preisfeststellung erfolgt nach Orderlage unter Orientierung am Net Asset Value (NAV). - Die Fondsgesellschaft nimmt keine Anteile dieses Fonds zurück (Rücknahmestopp).
Der preisfeststellende Makler ist von der geltenden Liquiditäts- und Ausführungsgarantie befreit. Die Preisfeststellung erfolgt nach Orderlage unter Orientierung am Net Asset Value (NAV). Preisfeststellungen können jedoch gegebenenfalls auch unterhalb des NAV erfolgen. - Die Fondsgesellschaft gibt keine neuen Anteile dieses Fonds heraus und nimmt keine Anteile dieses Fonds zurück (Ausgabe- und Rücknahmestopp).
Der preisfeststellende Makler ist von der geltenden Liquiditäts- und Ausführungsgarantie sowie von der Einhaltung des Maximalspreads befreit. Die Preisfeststellung erfolgt nach Orderlage unter Orientierung am Net Asset Value (NAV). Preisfeststellungen können jedoch gegebenenfalls auch unterhalb des NAV erfolgen. - Seitens der Fondsgesellschaft gelten besondere Bedingungen für die Ausgabe oder Rücknahme von Fondsanteilen.
Der preisfeststellende Makler ist von der geltenden Liquiditäts- und Ausführungsgarantie sowie von der Einhaltung der Maximalspreads befreit. Die Preisfeststellung erfolgt nach Orderlage unter Orientierung am Net Asset Value (NAV). - Der Handel in diesem Fonds ist ausgesetzt.
In diesem Fonds findet zur Zeit kein Handel statt. - Der preisfeststellende Makler ist von der Liquiditäts- und Ausführungsgarantie befreit.
gültig ab dem 19.01.2009